1. Gegenstand dieses Vertrags
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Service der ayCash für ihre Vertragspartner. Dies umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POS-Terminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals, die Beseitigung von Störungen im Netzbetrieb sowie alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des electronic-cash-Systems, des POZ-Systems und des Systems „GeldKarte“ der deutschen Kreditwirtschaft, elektronischer Offline-Lastschriften sowie des Routings von Autorisierungsanfragen von Umsätzen mit Kredit- und Debitkarten.
ayCash sichert den Vertragspartnern zu, die von der deutschen Kreditwirtschaft über deren Zentralen Kreditausschuss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird ayCash Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
2.
Leistungsumfang
2.1
Service der ayCash
ayCash
leistet die gemäß dem Vertrag vereinbarten
Lieferungen/Dienstleistungen. Die für die Ausführung der
Lieferungen/Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß
Ziff. 3 werden vom Vertragspartner nach der Spezifikation von ayCash
zur Verfügung gestellt. Im übrigen gelten die sonstigen
Bedingungen, die auf den Preisblättern für die bestellten
Lieferungen/Dienstleistungen vermerkt sind.
2.2
Übermittlung von Informationen
ayCash
übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die
Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für
die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den
Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück.
Kreditkartenanfragen übermittelt ayCash an das vom
Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten
hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung,
der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des
Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des
Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für
die Richtigkeit der an ayCash übermittelten Daten übernimmt
ayCash keine Verantwortung.
2.3
Zwischenspeicherung
ayCash
speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den
Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden
Informationen für
die Bearbeitung von Reklamationen,
die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2.5).
2.4
Speicherung von Zahlungsverkehrsdateien und Kassenabschluss
ayCash
speichert die Zahlungsverkehrsdateien 90 Tage ab dem letzten
Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum
Zahlungsverkehr kostenlos beantwortet. Für Fragen, die über
diesen Zeitraum hinausgehen, berechnet ayCash eine Recherchegebühr.
ayCash behält sich vor, zur Sicherheit der
Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist,
spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion,
einen kostenpflichtigen Kassenabschluss am Terminal auszulösen.
2.5
Bereitstellung und Übermittlung der Zahlungsverkehrsdatei
ayCash
erstellt täglich nach den Angaben des Vertragspartners gemäß
Ziff. 3 eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien und übermittelt
diese am darauffolgenden Werktag per Datenfernübertragung an die
vom Vertragspartner im Auftrag angegebene Bankverbindung für
Gutschriften. ayCash übernimmt keine Verantwortung für den
Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten
durchgeführten Zahlungsverkehrs.
2.6
Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft
Der
Vertragspartner/Teilnehmer erkennt die ihm bei Auftragserteilung
übergebenen
Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System sowie die
Händlerbedingungen für die Teilnahme am System „GeldKarte“
durch
Unterschrift unter den Auftrag als Voraussetzung für die
Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an. Sind
der Vertragspartner der ayCash und der Teilnehmer nicht identisch,
ist der Vertragspartner verpflichtet, die Einhaltung der obigen
Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft dem Teilnehmer vertraglich
als Verpflichtung aufzuerlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich
gegenüber seinem Kreditinstitut, die für die Teilnahme am
electronic cash-Verfahren notwendigen Schlüssel vom
Rechenzentrum seines Kreditinstituts zu beziehen. Die Schlüssel
werden automatisch in das Terminal übertragen
(OPT-Verfahren).
3.
Verpflichtungen des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, ayCash alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,
die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben,
die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen,
einen Ortswechsel der Geräte ayCash unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners/Teilnehmers ayCash unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen der ayCash Hotline unverzüglich anzuzeigen,
die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter ayCash unverzüglich mitzuteilen,
bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von ayCash an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen,
bei Installation durch den Vertragspartner/Teilnehmer oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der ayCash unverzüglich mitzuteilen,
einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,
Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich ayCash mitzuteilen,
den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekannt werden ayCash mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden,
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an ayCash zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch ayCash abbauen und abholen zu lassen,
sicherzustellen, dass nur ayCash oder von ayCash beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen),
obige Verpflichtungen dem Teilnehmer aufzuerlegen, wenn der Vertragspartner von ayCash und der Teilnehmer nicht identisch sind,
dem Teilnehmer alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn der Teilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt auch zum Vertragspartner wird.
4.
Beginn und Dauer des Vertrags
4.1
Zustandekommen des Vertrags
Der
Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch ayCash, spätestens
aber durch Inbetriebnahme der Einrichtungen durch den
Vertragspartner/Teilnehmer zustande. Entsprechendes gilt für
weitere Bestellungen des Vertragspartners, auch wenn diese nicht auf
dem Auftrag erfolgen.
4.2
Kündigung des Vertrags
4.2.1
Der Vertrag wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne eine fixe Laufzeitbindung geschlossen und ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4.2.2
Bei individuell vereinbarten Vertragslaufzeiten größer 12 Monate, verlängert sich der Vertrag über die Mindest-Vertragslaufzeit hinaus um jeweils weitere zwölf Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von drei Monaten zu den vorgesehenen Ablaufterminen gekündigt wird.
4.2.3
Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
4.2.4
ayCash kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht
mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig
dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist oder ein Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet
wurde. Für diesen Fall ist ayCash berechtigt, für die
bleibende Mindest-Vertragslaufzeit des Terminals 80% der vereinbarten
monatlichen Mietpauschalen, 80% der für den Netzservice
vereinbarten monatlichen Grundpauschalen (Kosten der
Know-how-Überlassung) sowie die anfallenden Kosten für
einen Abbau und eine Abholung des Terminals dem Vertragspartner in
Rechnung zu stellen.
4.2.5
Der Vertragspartner und ayCash sind zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung des Vertrags auch dann berechtigt, wenn
sich die Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft ändern
oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im
Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Ziff. 1 Abs. 4) und
eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht
möglich ist oder nicht angeboten wird.
4.2.6
Für den Fall, dass die deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden
Vertrag über die Zulassung zu ihrem electronic cash-System
kündigt, hat ayCash hinsichtlich der hiervon betroffenen
Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrags.
4.2.7
In den vorstehenden Fällen der Ziff. 4.2.5 und Ziff. 4.2.6
findet die in Ziff. 4.2.4 niedergelegte Schadensersatzregelung keine
Anwendung.
5.
Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Preise, Mehrwertsteuer
Die Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen von ayCash ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in den Preisblättern oder in individuellen Angeboten genannt sind, sowie aus den Händlerbedingungen – Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund der vom Vertragspartner zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. Verbrauchsabhängige Entgelte wie Transaktionen und Autorisierungsgebühren werden im Laufe des folgenden Monats für den abgelaufenen Monat, alle anderen Entgelte werden während des jeweiligen Monats berechnet und im Lastschrifteinzugstext erläutert. Eine zusätzliche Rechnungsstellung durch ayCash erfolgt als pdf-Datei zum Download. Verlangt der Vertragspartner eine zusätzliche papierhafte Rechnung ist diese kostenpflichtig.
Bei unbegründeter Rücklastschrift von eingezogenen Entgelten kann nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung die Sperrung des Terminals und eine Berechnung des entstandenen Schadens erfolgen. Für den Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist ayCash berechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von jeweils EUR 7,50 zu erheben. Alle an ayCash zu zahlenden Vergütungen einschließlich Entschädigungen und Entschädigungspauschalen verstehen sich, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz.
5.2
Beginn der Zahlungsverpflichtung
Die
Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der
Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der
vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch
Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen,
beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des
Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum von ayCash), spätestens
aber 10 Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung.
Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Kartenart
abgewickelt werden kann.
5.3
Aufrechnung
Gegen Ansprüche der ayCash kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Im Falle der Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist ayCash berechtigt, die Umsätze, die der Vertragspartner mit seinem Zahlungsterminal tätigt, einzubehalten und gegen die eigenen Ansprüche aufzurechnen.
5.4
Preisänderungen
Preiserhöhungen
werden nach Ablauf von zehn Wochen nach schriftlicher Unterrichtung
des Vertragspartners wirksam, es sei denn, der Vertragspartner
kündigt den Vertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
angekündigte Preiserhöhung innerhalb einer Frist von acht
Wochen (nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung) zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der neuen Preise.
Preissenkungen
werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der
vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich
für Neuverträge gelten.
6.
Gewährleistung und Haftung
6.1
Gewährleistung für Geräte
Für
die von ayCash gemäß des Auftrags gelieferten Geräte
übernimmt ayCash die Gewähr für die Mängelfreiheit
ab Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber
hinaus garantiert ayCash im Rahmen der Dienstleistungen
Depotwartungsverträge (siehe Ziff. 7.1) auf Dauer die
Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort. Dies gilt
nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziff.
6.3 geregelten Sachverhalte verursacht wurden.
ayCash
ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der
Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit
sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden. Der
Vertragspartner/Teilnehmer untersucht die gelieferten Gegenstände
unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige
äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und
tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente
an ayCash ab.
Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des
Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen
Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der
Vertragspartner keine Rechte herleiten.
Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, ist ayCash zunächst
nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die
Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ayCash durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner kann nur dann vom Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der
Vergütung (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei
Nacherfüllungsversuche von ayCash in angemessener Frist ohne
Erfolg geblieben sind. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der
ayCash.
6.2
Haftung der ayCash
ayCash
haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn ayCash die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Weitergehende
als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn,
ausgebliebenen Einsparungen, Verlust von Informationen und Daten oder
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach
dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend
gehaftet wird.
Der
Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden,
jedenfalls jedoch auf den Betrag von EUR 100.000 pro
Schadensereignis, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
ayCash
haftet insbesondere nicht für
Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafter Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind,
die Überschreitung von Terminangaben, es sei denn diese wurden von ayCash als verbindlich anerkannt,
Zinsschäden des Vertragspartners/Teilnehmers aufgrund verspäteter Wertstellungen,
Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden,
Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden,
die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, ayCash hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, und der Teilnehmer hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z.B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Backup) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.
6.3
Haftung des Teilnehmers/Vertragspartners
Der
Vertragspartner haftet der ayCash
für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben;
für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von ayCash oder Einwirkung von Drittgeräten wie z.B. elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen;
für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte, sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat.
7.
Wartung und Instandhaltung
7.1
Depotwartung
Bei Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von ayCash benannte Depotstelle einzusenden. ayCash sendet dem Vertragspartner vorab ein gleichwertiges Austauschgerät in betriebsbereitem Zustand an den bei ayCash hinterlegten Terminalstandort zu. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.
Der Vertragspartner/Teilnehmer ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der Vertragspartner verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der ayCash zu akzeptieren. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern, welche durch äußere Einflüsse, z.B. durch Dritte oder sonstige Sachverhalte, die in Ziff. 6.3 geregelt sind, verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden.
7.2
Hotline-Service
Sofern
dieser Service vereinbart wurde, stellt ayCash den
Vertragspartnern/Teilnehmern täglich 24 Stunden für
Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen
Telefon-Service mit autorisiertem Personal zur Verfügung.
7.3
Recht zum Zutritt für den Abbau der Einrichtungen
Nach
Beendigung des Vertrags ist ayCash und von ayCash beauftragten
Dritten für den Abbau der Zutritt zu den Terminals
einschließlich der sonstigen von ayCash überlassenen
Einrichtungen zu gewähren.
7.4
Anwählbarkeit
Voraussetzung
für den Service ist, dass der Vertragspartner/Teilnehmer
gewährleistet, dass das Terminal von außen direkt
anwählbar ist.
8.
Vertraulichkeit und Datenschutz
8.1
Vertraulichkeit
Die
Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen,
welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich
gekennzeichnet hat, oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich
erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen
Dritten nicht zugänglich zu machen.
Diese
Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der
Durchführung des Vertrags bekannt werden.
ayCash stellt
sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten
Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren.
Die
Datenverarbeitung findet durch einen von ayCash beauftragten Dritten
statt. Der Vertragspartner erklärt sich insoweit mit einer
Datenweitergabe einverstanden.
8.2
Zugriffs- und Zugangssicherung
Zwischengespeicherte
Daten werden von ayCash zugangsgesichert. Der Zugang zur
Datenverarbeitungsanlage der ayCash GmbH ist mehrfach
zugangsgesichert.
9. Gerichtsstand; anwendbares Recht
Ausschließlicher
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz von ayCash.
Zwischen
den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
10.
Änderungen der AGB
ayCash hat das Recht, ihre AGB insbesondere im Rahmen der Änderung der Marktlage, der gesetzlichen Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wurde, zu ändern. ayCash wird den Vertragspartner über die jeweiligen Änderungen schriftlich informieren. Sollte der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung den Änderungen nicht widersprochen haben, gelten die Änderungen als vereinbart. ayCash wird den Vertragspartner in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hinweisen.
11. Sonstige Bestimmungen
Vorstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß
des Bestellscheins geschuldeten Lieferungen/Dienstleistungen um
gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle
Geschäftsfelder ergänzt werden.
Änderungen
oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das
Schriftformerfordernis selbst.
Die
Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser
Bestimmung am nächsten kommt.
Stand Oktober 2011